AGB

Kunden

§ 1 VERTRAGSSCHLUSS

1) Für alle Verträge mit ERSTREBENSWERK, mit ihren Kunden gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2) Abweichenden Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden von ERSTREBENSWERK wird daher ausdrücklich widersprochen.
3) Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
4) Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 2 Leistungsumfang

1) Der von ERSTREBENSWERK zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach deren, dem Kunden ausgehändigten schriftlichen Angebot.
2) ERSTREBENSWERK ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den
Vertragspartner nicht unzumutbar ist.
3) Kostenvoranschläge und Angebote von ERSTREBENSWERK in Prospekten, Anzeigen usw. sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung schriftlich vereinbart wurde.
4) Änderungen oder Zusätze gegenüber den im schriftlichen Angebot aufgeführten Leistungen werden von ERSTREBENSWERK nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde.
5) Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von ERSTREBENSWERK, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
6) Die Angebote von ERSTREBENSWERK sehen, so weit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, drei kostenfreie Korrekturstufen vor, im Rahmen deren der Kunde Änderungswünsche äußern kann. Die im Rahmen der drei Korrekturstufen getroffene Änderungen sind mit dem im Angebot vereinbarten Preis abgegolten, außer es handelt sich um eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 7. Jeder darüber hinausgehende Änderungswunsch des Kunden berechtigt ERSTREBENSWERK den durch die Änderung entstandenen Mehraufwand gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von ERSTREBENSWERK zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann ERSTREBENSWERK dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel dann vor, wenn das nach den Vorgaben des Kunden erstellte Grundkonzept nicht mehr Gegenstand des Änderungswunsches ist, sondern die Änderungen so umfangreich sind, dass ein neues Grundkonzept erstellt werden muss. Einer wesentlichen Änderung steht es gleich, wenn für eine Änderung eine vorherige umfangreiche Prüfung erforderlich ist, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. ERSTREBENSWERK hat den Kunden auf eine Erhöhung des Preises gegenüber dem im Angebot ausgeschriebenen Preis vorher anzuzeigen.
8) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden gegenüber den im Angebot aufgeführten Leistungen muss ERSTREBENSWERK nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit der Veröffentlichung von Werbung oder dem Betreiben einer Website rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Es handelt sich dabei insbesondere um:
a) die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG
b) Informationspflichten nach § 312c BGB (Fernabsatzverträge)
c) Informationspflichten nach § 312e BGB (Elektronischer Geschäftsverkehr)
d) Prüfpflichten bei Linksetzung
e) Prüfpflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen
f) Pflicht zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften
g) Pflicht zur Wahrung von Urheber- und Markenrechte Dritter (siehe dazu auch Nutzungsrechte)
h) Verbot der unlauteren Werbung nach dem UWG.
Für die Einhaltung dieser Pflichten ist alleine der Kunde verantwortlich.
10) Soweit der Kunde Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Wer
bung hat, so hat er dies ERSTREBENSWERK unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11) ERSTREBENSWERK schuldet keine Rechtsberatung. Soweit ERSTREBENSWERK Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung und deren Inhalten hat, wird sie den Vertragspartner darauf hinweisen, damit sich dieser rechtlich beraten lassen kann.
12) Sollte ERSTREBENSWERK ein Schaden erwachsen, weil der Kunde seine Pflichten verletzt, so ist ERSTREBENSWERK berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
13) Der Kunde stellt mit Auftragserteilung ERSTREBENSWERK von einer Inanspruchnahme durch Dritte auf Schadensersatz frei, soweit der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung der Pflichten des Kunden gegenüber ERSTREBENSWERK beruht.
14) ERSTREBENSWERK ist berechtigt, Teilleistungen oder die Gesamtleistung durch geeignete Subunternehmer erbringen zu lassen.

§ 3 Preise und Zahlung

1) Es gelten die jeweiligen Angebotspreise von ERSTREBENSWERK. Bei den Angeboten von ERSTREBENSWERK handelt es sich grundsätzlich um pauschale Preisangebote. Ein anderer als ein Pauschalpreis ist nur dann mit dem Kunden vereinbart, soweit dies im Angebot ausdrücklich schriftlich vermerkt ist. Soweit in dem Angebot Positionspreise aufgeführt werden, so sind diese unverbindlich. Verbindlich ist ausschließlich der am Ende des Angebotes aufgeführte Gesamtpreis.
2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3) Versandkosten, Installation, Schulung, Pflege, die Beschaffung und Erstellung von Bildern und Texten, Facebook-Ads-Kosten oder vergleichbare Kosten für bezahlte Beitragsreichweite, Druck und Materialkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4) Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge:
1. des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form;
2. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter;
3. von Aufwand für Lizenzmanagement;
4. in Auftrag gegebener Test, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen;
5. sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
5) Der Mehraufwand wird dem Kunden von ERSTREBENSWERK vorher in schriftlicher Form angezeigt.
6) ERSTREBENSWERK rechnet Zahlungen zunächst auf ältere Schulden an. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann ERSTREBENSWERK Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
7) ERSTREBENSWERK ist infolge des erheblichen Aufwandes und individuellen Charakters seiner Tätigkeit berechtigt, für zu erbringende Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

1) Die Vereinbarung von Ausführungsfristen bedarf der Schriftform. Die mündliche Vereinbarung von Ausführungsfristen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2) Ist für die Erbringung der Leistung von ERSTREBENSWERK die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (zum Beispiel Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie ERSTREBENSWERK nicht bekannt waren, oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter,
d) oder verspäteter Anlieferung von Inhalten, wie Text, Grafiken und Bildern durch den Kunden, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
3) Soweit ERSTREBENSWERK ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für ERSTREBENSWERK unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ERSTREBENSWERK keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Neue Ausführungsfristen müssen erst schriftlich vereinbart werden.

§ 5 Abnahme

1) Einer förmlichen Abnahmeerklärung des Kunden gegenüber der ERSTREBENSWERK bedarf es für die Abnahme der erbrachten Leistungen nicht.
2) Die von ERSTREBENSWERK erbrachten Leistungen gelten als vom Kunden abgenommen, wenn ERSTREBENSWERK dem Kunden die Fertigstellung der Leistung unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat
a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung der Leistung, die Abnahme erklärt oder die Abnahme schriftlich verweigert,
b) oder der Kunde die fertig gestellte Leistung oder Teile davon verwendet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
3) Die Abnahme darf nur bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigert werden. Die Verweigerung der Abnahme hat schriftlich gegenüber ERSTREBENSWERK zu erfolgen. In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert wird, so genau beschrieben werden, dass es ERSTREBENSWERK möglich ist den Mangel aufzufinden und diesen gegebenenfalls beheben zu können.
4) Als Mitteilung der Fertigstellung der Leistung gilt spätestens die Übersendung der Schlussrechnung.

§ 6 Mitwirkungspflicht

1) Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte wie Bilder, Grafiken, Tabellen und Texte zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen. ERSTREBENSWERK übernimmt keine Haftung für Schäden, die Dritten durch die Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten entstehen. Mit Abschluss des Vertrages stellt der Kunde ERSTREBENSWERK von ihrer Haftung gegenüber Dritten frei.
2) Soweit ERSTREBENSWERK dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit ERSTREBENSWERK keine Korrekturaufforderung erhält.
3) Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.
4) Wenn ERSTREBENSWERK dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
5) Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und Fernpflege von Websites, insbesondere stabile Datenleitungen und Datenschnittstellen verantwortlich.

§ 7 Nutzungsrechte

1) ERSTREBENSWERK räumt dem Kunden ein ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht an den von ihr erbrachten Leistungen ein. Erbringt ERSTREBENSWERK Leistungen zur Gestaltung einer Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Das Nutzungsrecht an den von ERSTREBENSWERK erbrachten Leistungen erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Zahlung der Leistung.
2) Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, ERSTREBENSWERK über den Umfang
der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
3) ERSTREBENSWERK geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
4) ERSTREBENSWERK nimmt unter Umständen für die Erbringung der Leistung auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur insbesondere zeitlich eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die ERSTREBENSWERK keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. Eine Haftung von ERSTREBENSWERK gegenüber dem Kunden besteht in diesem Fall nicht.
5) ERSTREBENSWERK ist berechtigt, dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Serviceaufschlag von 20 % in Rechnung stellen.
6) Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit den von ERSTREBENSWERK erbrachten Leistungen nutzen. Wird ERSTREBENSWERK vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde ERSTREBENSWERK zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Kunde stellt ERSTREBENSWERK mit Abschluss des Vertrages von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen der Verletzung dieser Pflicht frei.
7) Der Kunde ist verpflichtet, ERSTREBENSWERK über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder ERSTREBENSWERK dabei zu unterstützen.
8) Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von ERSTREBENSWERK z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er ERSTREBENSWERK unverzüglich darüber informieren.

§ 8 Urheberrechtsvermerke & Referenznachweise

1) Der Kunde räumt ERSTREBENSWERK das Recht ein, das Logo von ERSTREBENSWERK und ein Impressum in die Webseiten des Kunden einzubinden und diese miteinander und der Website von ERSTREBENSWERK zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber. Bei Druckerzeugnissen und sonstigen Leistungen ist ERSTREBENSWERK berechtigt, diese mit dem Logo von ERSTREBENSWERK und einem Hinweis auf den Ersteller in angemessener und den Gesamteindruck nicht störender Größe zu versehen.
2) ERSTREBENSWERK behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe, Drucke und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, vornehmlich die Website, selbst erstellte Inhalte wie Bilder, Texte und das Logo des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

§ 9 Gewährleistung

1) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ERSTREBENSWERK wegen Mängeln der Leistung innerhalb von zwei Jahren ab der Abnahme der Leistung durch den Kunden oder einem die Abnahme gleichstehenden Ereignis. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ERSTREBENSWERK wegen Mängeln der Leistung innerhalb von 12 Monaten ab der Abnahme der Leistung durch den Kunden oder einem die Abnahme gleichstehenden Ereignis.
2) Liegen Mängel vor, sind die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt, außer die Nacherfüllung schlägt fehl oder ist unmöglich. Im Fall des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch ERSTREBENSWERK kann der Kunde entweder den Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3) Der Kunde wird Fehlerbehebungsmaßnahmen von ERSTREBENSWERK unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 4) beachten.
4) Als Mängel gelten Abweichungen der erbrachten Leistung von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen. Geringe farbliche Abweichungen von Druckmedien gegenüber der vom Kunden freigegebenen Gestaltung sind aus technischen Gründen nicht völlig auszuschließen und stellen grundsätzlich keinen Mangel dar. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen zulässig und stellen keinen Mangel dar.
5) Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, muss der Kunde ERSTREBENSWERK binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich rügen. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
6) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB muss er zudem Mängel, die nicht offensichtlich sind, bei ERSTREBENSWERK innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen rügen. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

§ 10 Haftung

1) Mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung ERSTREBENSWERK und deren Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2) Eine Haftung aufgrund von Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
3) Nach Erteilung der Freigabe eines Entwurfes durch den Kunden ist ERSTREBENSWERK von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
4) Die Haftung von ERSTREBENSWERK für Korrekturen, die der Vertragspartner oder ein Dritter in dessen Auftrag vornimmt, ist ausgeschlossen.
5) Die Haftung von ERSTREBENSWERK wegen eines Verstoßes einer von ihr erbrachten Leistung gegen das geltende Wettbewerbsrecht, insbesondere wegen des Verstoßes gegen das UWG ist ausgeschlossen.
6) Die Haftung von ERSTREBENSWERK wegen Schäden an der erbrachten Leistung, die erst durch den Transport zum Vertragspartner entstehen, ist ausgeschlossen. Die Versendung und der Transport der Leistung zum Vertragspartner ist nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Versendung und der Transport zum Vertragspartner erfolgt auf alleinige Gefahr des Vertragspartners.

§ 11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung

1) ERSTREBENSWERK speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und Abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
2) Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
3) Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Sourcecode sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
4) ERSTREBENSWERK weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken, insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln zu verhindern.

§ 13 Kündigung von Hosting- und Wartungsverträgen

1) Pflegeverträge und sonstige Dauerschuldverhältnisse, die Leistungen zum Inhalt haben, die in wiederkehrenden Zeitabschnitten zu erbringen sind, kann der Kunde frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 Nutzungsrechte und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann ERSTREBENSWERK fristlos kündigen.

§ 14 Mitteilung

1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) und damit per Textform verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2) Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3) Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
4) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

§ 15 Anwendbares Recht

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit der Vertragspartner von ERSTREBENSWERK ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und alleinigen Gerichtsstand Mannheim.

§ 17 Sonstiges

Sonstige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit der AGB oder einzelner Regelungen in diesen AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Sub-Unternehmer

§ 1 VERTRAGSSCHLUSS

1) Für alle Verträge mit ERSTREBENSWERK mit ihren Subunternehmern und Lieferanten gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2) Abweichenden Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Subunternehmers oder Lieferanten von ERSTREBENSWERK wird daher ausdrücklich widersprochen.
3) Änderungen der Bedingungen bedürfen der Schriftform.
4) Die Annahme des Angebotes des Subunternehmers/Lieferanten bedarf der Schriftform.
5) Der Subunternehmer ist 10 Werktage nach Zugang seines schriftlichen Angebotes bei ERSTREBENSWERK an sein Angebot gebunden.
6) Der Subunternehmer/Lieferant erklärt durch den Vertragsschluss, dass er über alle für die Erbringung der Leistung innerhalb der vereinbarten Ausführungsfristen erforderlichen Kenntnisse, Arbeitskräfte, Maschinen, Materialien und sonstigen Arbeitsmittel verfügt.

§ 2 Leistungsumfang

1) Der vom Subunternehmer/Lieferanten zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich nach dessen schriftlichem Angebot sowie etwaigen schriftlichen Nebenabreden zu diesem Angebot.
2) Änderungen gegenüber den im Angebot ausgeschriebenen Leistungen anzuordnen, bleibt ERSTREBENSWERK vorbehalten.
3) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Subunternehmer/Lieferant auf Verlangen von ERSTREBENSWERK mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.

§ 3 Preise und Zahlung

1) Der Subunternehmer/Lieferant hat seine Leistungen zu den vereinbarten Vertragspreisen zu erbringen. Als vereinbarte Vertragspreise gelten ausschließlich die im schriftlichen Angebot des Unternehmers ausgeschriebenen Preise, außer es wurde ausdrücklich etwas abweichendes schriftlich vereinbart.
2) Nachträgliche Anpassungen, Ergänzungen oder Änderungen der Leistungen gegenüber dem im Angebot ausgeschriebenen Leistungen, die erforderlich sind, um die vertraglich geschuldete Leistung mangelfrei herzu-stellen, berechtigen den Subunternehmer/Lieferanten nicht zur Erhöhung oder Anpassung der im Angebot ausgeschriebenen Preise.
3) Nachträgliche Erhöhungen von Materialkosten oder Fertigungskosten oder die nachträgliche Veränderung sonstiger Umstände, die aus der Sphäre des Subunternehmers/Lieferanten stammen, berechtigen diesen nicht zu einer nachträglichen Erhöhung oder Anpassung der im Angebot ausgeschriebenen Preise.

§ 4 Gewährleistung

1) Die Rechte bei Vorliegen von Mängeln bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
3) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen zugunsten des Subunternehmers/Lieferanten werden nicht vereinbart.

§ 5 Fristen

1) Ausführungsfristen und Fertigstellungsfristen müssen schriftlich vereinbart werden.
2) Verzögerungen durch die verspätete Belieferung des Subunternehmers/Lieferanten mit Material oder den Ausfall von Maschinen oder Arbeitskräften oder bei sonstigen Umständen, die aus der Sphäre des Subunternehmers stammen, führen nicht zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen, außer einer Verlängerung wurde zuvor von ERSTREBENSWERK schriftlich zugestimmt.

§ 6 Abnahme

1) Die Abnahme der Leistung durch ERSTREBENSWERK erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Subunternehmer/Lieferanten. Bis zum Zugang der schriftlichen Abnahmeerklärung beim Subunternehmer/Lieferant gilt die Leistung nicht als abgenommen. Eine konkludente Abnahme, die eine förmliche Abnahme ersetzt, ist ausgeschlossen.
2) Eine gesondert vereinbarte Vertragsstrafe, sowie vor der Abnahme durch ERSTREBENSWERK gerügte Mängel behält sich diese bereits jetzt ausdrücklich vor.

§ 7 Nutzungsrechte

1) Der Subunternehmer/Lieferant räumt ERSTREBENSWERK ein ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht an den von ihm erbrachten Leistungen ein. Soweit es sich bei der erbrachten Leistung um einen körperlichen Gegenstand handelt, geht das alleinige Eigentum an diesem mit der Übergabe der Sache an ERSTREBENSWERK oder an dessen Kunden oder einem von ERSTREBENSWERK beauftragten Dritten auf ERSTREBENSWERK über. Ein Eigentumsvorbehalt wird nicht vereinbart.
2) Der Subunternehmer/Lieferant garantiert ERSTREBENSWERK, dass die von ihm
erbrachte Leistung nicht mit Rechten Dritter belastet ist und Nutzungsrechte Dritter an der Sache nicht bestehen.
3) Der Subunternehmer/Lieferant darf fremdes Lizenzmaterial nur nach vorheriger Rücksprache mit ERSTREBENSWERK verwenden. Wird ERSTREBENSWERK vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial unberechtigt vom Subunternehmer/Lieferanten verwandt wurde, so ist der Subunternehmer von ERSTREBENSWERK zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Subunternehmer/Lieferant stellt ERSTREBENSWERK mit Abschluss des Vertrages von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
4) Der Subunternehmer/Lieferant ist verpflichtet, ERSTREBENSWERK über jede unrechtmäßige Nutzung von Lizenzmaterial, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder ERSTREBENSWERK dabei zu unterstützen.
5) Werden dem Subunternehmer/Lieferanten Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von ERSTREBENSWERK, z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er ERSTREBENSWERK unverzüglich darüber informieren.

§ 8 Wettbewerbsklausel

1) Soweit sich ERSTREBENSWERK zur Erbringung Ihrer Leistung gegenüber ihrem Kunden eines Subunternehmers/Lieferanten bedient, so ist es diesem untersagt während der Dauer der Ausführung der Leistung und danach bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fertigstellung und Abnahme der von ERSTREBENSWERK gegenüber seinem Kunden zu erbringenden Leistung, mit dem Kunden von ERSTREBENSWERK geschäftlichen Kontakt aufzunehmen, außer der Kontakt bestand bereits bei Beauftragung des Subunternehmers durch ERSTREBENSWERK. Bestand ein geschäftlicher Kontakt zu dem Kunden von ERSTREBENSWERK bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung, so ist es dem Subunternehmer/Lieferanten nicht gestattet Informationen über seine Beauftragung durch ERSTREBENSWERK oder der beauftragten Leistungen preis zugeben.
2) Es ist dem Subunternehmer/Lieferanten untersagt, die von ihm für ERSTREBENSWERK erbrachten Leistungen zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die erbrachte Leistung in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
3) Verletzt der Subunternehmer/Lieferant eine seiner in den Absätzen 1) und 4) genannten Pflichten, so verpflichtet er sich gegenüber ERSTREBENSWERK für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes. ERSTREBENSWERK steht es frei, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen und diesen gegenüber dem Subunternehmer geltend zu machen.
5) Die Abnahme der Leistung durch den Kunden gegenüber ERSTREBENSWERK wird dem Subunternehmer schriftlich von ERSTREBENSWERK angezeigt. 

§ 9 Datenschutz und Geheimhaltung

1) ERSTREBENSWERK speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -Abwicklung benötigten Daten des Vertragspartners (z. B. Adresse und Bankverbindung).(2) Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Vertragspartner daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
3) Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Sourcecode sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

§ 10 Mitteilungen

1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) und damit per Textform verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2) Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3) Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
4) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

§ 11 Anwendbares Recht

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit der Vertragspartner von ERSTREBENSWERK ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und alleinigen Gerichtsstand Mannheim.

§ 13 Sonstiges

Sonstige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit der AGB oder einzelner Regelungen in diesen AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften.